4/6.6 Besonderheiten des Beschlussverfahrens im Verhältnis zum Urteilsverfahren (§ 80 ArbGG)

Autor: Kloppenburg

4/6.6.1 Prozessfähigkeit

Minderjährige

Auch ein Minderjähriger kann im Beschlussverfahren prozessfähig sein, wenn er nämlich ein Recht der JAV geltend macht.91)

91)

Reinfelder, in: Düwell/Lipke, ArbGG, 5. Aufl. 2019, § 80 Rdnr. 4.

4/6.6.2 Prozessvertretung

§ 11 ArbGG

Betriebsrat und Arbeitgeber haben das Wahlrecht, ob sie sich durch Verbandsvertreter i.S.d. § 11 ArbGG, also insbesondere Rechtssekretäre der DGB-Rechtsschutz GmbH bzw. Justitiare der Arbeitgeberverbände, oder durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Für die Zulässigkeit der Vertretung durch einen Verbandsvertreter ist es ausreichend, wenn ihm lediglich eines der Betriebsratsmitglieder angehört.92)

Recht, Prozesse selbst zu führen

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für die erste Instanz der Grundsatz: "Die Beteiligten können vor dem ArbG den Rechtsstreit selbst führen."93) Unberührt bleibt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.