Autor: Kloppenburg |
Auch ein Minderjähriger kann im Beschlussverfahren prozessfähig sein, wenn er nämlich ein Recht der JAV geltend macht.91)
91) | Reinfelder, in: Düwell/Lipke, ArbGG, 5. Aufl. 2019, § 80 Rdnr. 4. |
Betriebsrat und Arbeitgeber haben das Wahlrecht, ob sie sich durch Verbandsvertreter i.S.d. § 11 ArbGG, also insbesondere Rechtssekretäre der DGB-Rechtsschutz GmbH bzw. Justitiare der Arbeitgeberverbände, oder durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Für die Zulässigkeit der Vertretung durch einen Verbandsvertreter ist es ausreichend, wenn ihm lediglich eines der Betriebsratsmitglieder angehört.92)
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für die erste Instanz der Grundsatz: "Die Beteiligten können vor dem ArbG den Rechtsstreit selbst führen."93) Unberührt bleibt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
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