4/6.5 Besonderheiten des Beschlussverfahrens

Autor: Kloppenburg

4/6.5.1 Untersuchungsgrundsatz

§ 83 Abs. 2 ArbGG verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Das ArbGG normiert danach für das Beschlussverfahren ausdrücklich die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes. Dieser verpflichtet das Gericht, den wahren Sachverhalt zu erforschen. Es hat denjenigen Sachverhalt aufzuklären, der zur Entscheidung über den gestellten Antrag erforderlich ist. Die Ermittlung ist jedoch nur so weit auszudehnen, als das bisherige Vorbringen der Beteiligten und der schon bekannte Sachverhalt Anhaltspunkte dafür bieten, dass noch weitere Aufklärung notwendig ist. Bei der Aufklärung haben gem. § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG neben dem Antragsteller alle am Verfahren Beteiligten mitzuwirken. Sie haben unabhängig von ihrer Stellung im Verfahren und von ihrem Interesse an seinem Ausgang alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Ihre Mitwirkungspflicht ist jedoch nicht mit Zwangsmitteln erzwingbar. Kommen sie ungeachtet entsprechender Hinweise des Gerichts ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann dies - je nach dem Grund ihrer Weigerung - dazu führen, dass auch das Gericht nicht mehr zu weiterer Aufklärung verpflichtet ist.9)