5/3.2.14 Dienst-Pkw

Autor: Kreutzfeldt

Der Gegenstandswert für einen Klageantrag, mit dem die unveränderte Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für dienstliche Zwecke und Privatfahrten begehrt wird, ist gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem 36fachen monatlichen Sachbezugswert zu bemessen.40) Wird in einem gerichtlichen Vergleich ein vorher streitiger Anspruch auf die Dienstwagennutzung mitgeregelt, so ist insofern der monatliche Sachbezugswert für die Dauer der in Rede stehenden Nutzung maßgeblich.41)

Klagt ein Arbeitgeber auf Herausgabe eines Dienstwagens, richtet sich der Streitwert nach §§ 12, 15 GKG, §§ 3, 6 ZPO. Danach soll es auf den Verkehrswert des Dienstwagens zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ankommen: Dieser Wert ist vom Gericht zu schätzen, auch für einen geleasten Dienstwagen.42)

40)

LAG Hamburg, Beschl. v. 02.08.2012 - 7 Ta 11/12, JurBüro 2013, 24; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.10.2008 - 1 Ta 190/08, AE 2009, 88.

41)

LAG Köln, Beschl. v. 06.01.2010 - 9 Ta 354/09, DRsp Nr. 2010/7128.

42)

Fleddermann, in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 11. Aufl. 2019, Streitwert und Kosten, Rdnr. 81.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.04.2021