5/3.2.32 Wiedereinstellung

Autor: Kreutzfeldt

Begehrt ein Arbeitnehmer die Wiedereinstellung aufgrund einer angeblichen Zusage des Arbeitgebers, ist der Streitwert in Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit einem Vierteljahresverdienst festzusetzen.87) Der Arbeitnehmer begehrt in diesem Fall die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber. Wirtschaftlich stellt sich der Fall für den Arbeitnehmer vergleichbar mit einem Kündigungsschutzprozess dar. Im Kündigungsschutzprozess begehrt der Arbeitgeber die Fortsetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses. In beiden Fällen kämpft der Arbeitnehmer um den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit seinem (früheren) Arbeitgeber.

87)

Streitwertkatalog I.15; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 08.04.2008 - 6 Ta 167/08, DRsp Nr. 2008/18338.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.04.2021