Autor: Kreutzfeldt |
Lehnt der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen definitiv ab, nimmt er das Angebot also auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an, so führt dies zur Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Streitwert ist dann wie in einem üblichen Kündigungsschutzprozess mit einem Vierteljahresverdienst festzusetzen.
Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an, ist maßgeblich, ob die Änderung mit einer Gehaltsreduzierung verbunden ist.
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