5/3.2.22 Kündigungsschutzklage

Autor: Kreutzfeldt

Vierteljahresbezug

Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend, wobei ein etwaiger Abfindungsbetrag unberücksichtigt bleibt. Fraglich ist dabei, wie Gegenstand und Umfang des Vierteljahresbezugs zu bestimmen sind.

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelte sind zunächst alle Beträge, die der Arbeitgeber im Fall seines Annahmeverzugs (§ 615 BGB) dem Arbeitnehmer schulden würde.60) Das kann auch der gesetzliche oder tarifliche Mindestlohn sein, und zwar auch dann, wenn er tatsächlich nicht gezahlt wird.61) Erfasst werden daher auch Zuschläge sowie Prämien und Naturalleistungen, die Entgeltcharakter haben.62)

Monatliches Entgelt

Hierunter fallen die Entgelte, mit denen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet werden soll.63)

In das monatliche Entgelt sind einzubeziehen:64)