Autor: Kreutzfeldt |
Nach §
Arbeitsentgelte sind zunächst alle Beträge, die der Arbeitgeber im Fall seines Annahmeverzugs (§ 615 BGB) dem Arbeitnehmer schulden würde.60) Das kann auch der gesetzliche oder tarifliche Mindestlohn sein, und zwar auch dann, wenn er tatsächlich nicht gezahlt wird.61) Erfasst werden daher auch Zuschläge sowie Prämien und Naturalleistungen, die Entgeltcharakter haben.62)
Hierunter fallen die Entgelte, mit denen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet werden soll.63)
In das monatliche Entgelt sind einzubeziehen:64)
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