Autor: Kreutzfeldt |
Für eine
Bestandsschutzklage gegen den Veräußerer und |
Feststellungs- bzw. Bestandsschutzklage gegen den Erwerber |
gelten die für Kündigungen aufgestellten Regelungen (Streitwertkatalog I.13). Eine Erhöhung wegen einer subjektiven Klagehäufung, z.B. bei Klage gegen eine Kündigung des Veräußerers und Feststellungsklage gegen den Erwerber im selben Verfahren, erfolgt nach dem Streitwertkatalog nicht (Streitwertkatalog I.13). Hinter dieser Überlegung dürfte stehen, dass es sich um dasselbe Arbeitsverhältnis handelt.39)
39) | LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.12.2018 - 26 Ta (Kost) 6120/18, DRsp Nr. 2019/2251. |
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