5/3.2.1 Abfindung

Autor: Kreutzfeldt

Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG wird für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG dem Wert des Feststellungsantrags nicht hinzugerechnet. Das soll selbst dann gelten, wenn im Fall eines Auflösungsantrags der Arbeitnehmer einen bezifferten Abfindungsantrag gestellt hat.4)

Abfindung außerhalb KSchG

EineAddition ist hingegen vorzunehmen, wenn es sich um Abfindungen aus Sozialplänen, Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) oder Rationalisierungsabkommen handelt.5) Hier liegen verschiedene Streitgegenstände zugrunde.6) Die Addition setzt nicht voraus, dass die Abfindung im Hauptantrag geltend gemacht wird. Eine besondere Streitwertfestsetzung erfolgt vielmehr auch bezüglich eines als Hilfsantrag gestellten Anspruchs auf Nachteilsausgleich.7) Allerdings ist für einen Vergleichsmehrwert Mindestvoraussetzung, dass über die gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befunden hat.