5/3.2.3 Abrechnung

Autor: Kreutzfeldt

Streiten die Parteien um die Abrechnung des Entgelts gem. § 108 GewO, beläuft sich der Streitwert auf 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum.14) Dies gilt nach dem Streitwertkatalog auch für die Abrechnung, die kumulativ mit einer Vergütungshöhe geltend gemacht wird (Streitwertkatalog I.3). Es wird allerdings auch angenommen, dass der Antrag auf Vergütungsabrechnung im Verhältnis zum Zahlungsantrag für den jeweiligen Abrechnungszeitraum als uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen ist und sich deshalb nur dann streitwerterhöhend auswirkt, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird.15)

14)

Streitwertkatalog I.3; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.02.2016 - 5 Ta 264/15, AE 2016, 167.

15)