5/9.3 Arztregister

Autor: Klatt

Mit der schriftlichen Antragstellung muss der Antragsteller für die Zulassung die Eintragung im Arztregister gem. § 95 Abs. 2 SGB V nachweisen. Nach einer Entscheidung des BSG hat die Eintragung in das Arztregister Tatbestandswirkung, was nichts anderes bedeutet, als dass der Zulassungsausschuss keine Möglichkeiten hat, sich darüber hinwegzusetzen.6) In Ausnahmefällen ist es jedoch ausreichend, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Eintragung ins Arztregister beantragt hat. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn anderenfalls eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG droht, beispielsweise wenn die Zulassungsmöglichkeit durch Anordnung von Zulassungsbeschränkungen befristet wird. Bei Abwarten der Registereintragung würde dem Antragsteller möglicherweise die Chance genommen werden, den Antrag auf Zulassung rechtzeitig zu stellen, wodurch in seine beruflichen Chancen und Planungen übermäßig eingegriffen würde.7)

Das Register für die Ärzte und Zahnärzte wird bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung geführt.