Autor: Sadtler |
Nach der Geltendmachung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber mit diesem die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Hierbei handelt es sich indes nur um eine Obliegenheit, deren Verletzung weder zur Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG führt noch zur Verwirkung des Arbeitgeberrechts, das Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen.18) Außerdem hat er mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen (§ 8 Abs. 3 TzBfG).
Der Arbeitgeber kann unterschiedlich auf das Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers reagieren:
1. | Zustimmung: Der Arbeitgeber kann dem Wunsch des Arbeitnehmers hinsichtlich des Umfangs und der Verteilung der Arbeitszeit entsprechen. |
2. |
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