Grundsatz
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Wochenarbeitszeit grundsätzlich zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Eine Zustimmung kann nur versagt werden, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.
Betriebliche Gründe
"Betriebliche Gründe" sind nachvollziehbare, plausible Gründe und damit weniger als "dringende betriebliche Erfordernisse".21) Vgl. BAG, Urt. v. 18.02.2003 - 9 AZR 164/02, NZA 2003, 1392; Poeche, in: Küttner, Personalbuch 2020, 27. Aufl. 2020, 403 Teilzeitbeschäftigung, Rdnr. 28.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nennt Beispiele zur Orientierung: Betriebliche Gründe sind insbesondere eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb. Konkret kommen Eingriffe in eine Team- oder Gruppenarbeit, Änderungen des Schichtsystems oder der Maschinenlaufzeiten, der Verlust der Kundenbetreuung "aus einer Hand" und Gefahren für eine Projektarbeit in Betracht. Außerdem werden unverhältnismäßige Kosten, die durch die Arbeitszeitverkürzung verursacht werden, als betrieblicher Grund angeführt.22)Vgl. BAG, Urt. v. 13.11.2012 - 9 AZR 259/11, NZA 2013, 373; Poeche, in: Küttner, Personalbuch 2020, 27. Aufl. 2020, 403 Teilzeitbeschäftigung, Rdnr. 28.
Keine Ablehnungsgründe