9/4.13 Rücknahme des Nachteilsausgleichs

Autor: Senger-Sparenberg

Eine Rücknahme von Nachteilsausgleichen ist grundsätzlich möglich, wenn der Feststellungsbescheid aufgrund schuldhaft falscher Angaben des Antragstellers rechtswidrig begünstigend erteilt worden ist. Beruht die Zuerkennung eines Merkzeichens hingegen auf unrichtigen Angaben, die der Antragsteller gegenüber seinem Arzt gemacht hat, ist dies nicht der Fall. In diesem Fall kommt eine Aberkennung nur dann in Betracht, wenn die Übermittlung durch den Dritten (hier: den Arzt) an die Behörde dem Antragsteller zuzurechnen ist.110)

Kommt es in einem Gerichtsverfahren, z.B. nach Beweiserhebung, dazu, dass ein niedrigerer als der bisher anerkannte GdB rechtmäßig ist, kann das Gericht nicht von sich aus unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 SGB X die Klage abweisen. Die Verwaltung muss vielmehr durch gesonderte förmliche Entscheidung den bisherigen Bescheid abändern.111)