9/4.8 Merkzeichen "Gl" (Gehörlos)

Autor: Senger-Sparenberg

Voraussetzung ist, dass der schwerbehinderte Mensch gehörlos i.S.d. § 228 Abs. 1 SGB IX ist. Dies sind neben beidseitig tauben Menschen hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind i.d.R. Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen.104) Das Erfordernis von schweren Sprachstörungen bei behinderten Menschen, die unter einem an Taubheit grenzenden Hörverlust leiden, im Vergleich zu denjenigen, bei denen beidseitig eine Taubheit vorliegt, stellt keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung dar.105)