Autor: Sitter |
Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nach den §§ 111 ff. BetrVG hat vier Voraussetzungen, und zwar:
Unternehmen, mit i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, | |
geplante Betriebsänderungen, | |
wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder für wesentliche Teile der Belegschaft. |
In dem Unternehmen, in dessen Betrieb die Betriebsänderung geplant ist, müssen i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein; die Größe des Betriebs ist irrelevant, es kommt allein auf das Unternehmen an. Mitzuzählen sind alle Arbeitnehmer, die das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl haben. Teilzeitbeschäftigte zählen voll mit.2) Leiharbeitnehmer sind nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden und dann auch gem. § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG mitzuzählen.3)
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|