Autor: Sitter |
Der Sozialplan ist die schriftlich niedergelegte Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Es dürfen nur die Nachteilsausgleiche geregelt werden. Regelungen, durch die die Arbeitnehmer belastet werden (Entgeltkürzungen, Verkürzung der Kündigungsfristen etc.) sind unzulässig. Die Wahrung der Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung.53)
Von dem Grundsatz, dass bei jeder Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG ein Sozialplan aufzustellen ist, trifft § 112a BetrVG zwei Einschränkungen im Fall des bloßen Personalabbaus.
Nach § 112a Abs. 1 BetrVG ist für den Fall, dass Betriebsänderungen, die nur in einem Personalabbau bestehen, ein Sozialplan erst dann aufzustellen, wenn der Personalabbau folgende Größenordnung erreicht (§ 112a Abs. 1 BetrVG):
Betriebe mit i.d.R. | Personalabbau |
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bis 59 Arbeitnehmern | 20 % der Arbeitnehmer, aber mindestens 6 |
60-249 Arbeitnehmern | 20 % der Arbeitnehmer oder mindestens 37 |
250-499 Arbeitnehmern | 20 % der Arbeitnehmer oder mindestens 60 |
mindestens 500 Arbeitnehmern | 10 % der Arbeitnehmer, aber mindestens 60 |
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