10/2.3.5 Interessenausgleich

Autor: Sitter

Begriff

Der Interessenausgleich ist die schriftlich niedergelegte Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) über die Frage, ob, wann und in welcher Form die vom Unternehmer geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll.43) Es geht also um Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung des Arbeitgebers, z.B. ob einzelne Maßnahmen unterbleiben oder zeitlich gestreckt werden. Die Wahrung der Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung.44)

Abgrenzung zum Sozialplan

Im Gegensatz zum Sozialplan dürfen sich die Regelungen nicht auf den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile erstrecken.45) Damit sind die wirtschaftlichen Folgewirkungen für den einzelnen Arbeitnehmer gemeint. Maßnahmen, die Nachteile verhindern sollen, wie Kündigungsverbote oder Versetzungspflichten, können nur Bestandteil eines Interessenausgleichs sein.46)

Einvernehmlicher Regelungsversuch