Autor: Kloppenburg |
Die Entscheidung beinhaltet neben dem Tenor in der Hauptsache eine Kosten- und eine Streitwertentscheidung. Da arbeitsgerichtliche Urteile kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind, finden sich im Tenor hierzu keine Angaben, wenn nicht vorab bereits die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt worden ist und diese angeordnet wird (siehe Teil 4/2.3.14).
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen muss die Berufung im Tenor zugelassen werden (§ 64 Abs. 3a ArbGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|