Autor: Kloppenburg |
Um das Kostenrisiko zu verringern und dadurch den Weg zum Arbeitsgericht auch ohne Prozessvertreter zu erleichtern, besteht in der ersten Instanz nach § 12a Abs. 1 ArbGG kein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei hinsichtlich der Entschädigung wegen Zeitversäumnis und der Kosten für die Hinzuziehung einer Prozessbevollmächtigten oder eines Beistands. Dadurch bleibt das Risiko überschaubar.
Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt Satz 1 jedoch nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Für diese Kosten ist die Erstattung vielmehr weiterhin durch § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 ZPO geregelt. Obsiegt der Beklagte, so kann er hinsichtlich der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten Erstattung verlangen. Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind dabei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts immer zu erstatten. Sie sind damit dem Einwand entzogen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seien sie nicht notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 ZPO).43)
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