6/17.4.4 Unvereinbarkeit der Neben- mit der Haupttätigkeit

Autor: Wertheimer

Wirkung der Nebentätigkeit auf das Hauptarbeitsverhältnis

Berechtigte betriebliche Interessen des Arbeitgebers sieht die Rechtsprechung auch dann als tangiert an, wenn die Nebentätigkeit von ihrer Außenwirkung her mit der Haupttätigkeit nicht vereinbar ist. Exemplarisch ist hier der vom BAG entschiedene Fall, wonach es einem Krankenpfleger eines Krankenhauses nicht gestattet sein kann, eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter auszuüben.22) Ein ähnlicher Zielkonflikt läge vor, wenn ein Angestellter des Öffentlichen Dienstes eine Nebentätigkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich ausübte23) oder ein Mitarbeiter einer kassenärztlichen Vereinigung bei einer zu deren Einzugsgebiet gehörenden Arztpraxis in Nebentätigkeit allgemeine Bürotätigkeiten erledigen möchte.