Autor: Wertheimer |
Unzulässig ist eine Nebentätigkeit, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft führt. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit aufnimmt, die ihn körperlich so beansprucht, dass er seinen normalen Arbeitspflichten im Hauptarbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen kann.2) Dem kommt eine Nebentätigkeit gleich, die ihrer Art nach zu den Zeiten einer häufigeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in nicht unerheblichem Maß beitragen würde.3) Der Arbeitnehmer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten aber auch dann, wenn er während der Arbeitszeit Tätigkeiten für private Zwecke verrichtet,4) selbst wenn sie mit gesellschaftlichem oder kommunalpolitischem Engagement in Zusammenhang stehen.5) Auch darf ein Vorgesetzter ihm unterstellte Mitarbeiter nicht für solche Zwecke einsetzen oder sachliche Mittel seines Arbeitgebers nutzen.6)
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