Die arbeitsvertragliche Treuepflicht gebietet, dass sich der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer so verhält, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Löst eine Nebentätigkeit eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aus oder verlängert diese, kann der Arbeitnehmer u.U. seinen Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG verlieren.25) BAG, Urt. v. 21.04.1982 - 5 AZR 1019/79, NJW 1983, 2900. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot während einer Krankheit besteht aber nicht.26) So auch LAG Thüringen, Urt. v. 11.11.2008 - 7 Sa 4/08, juris. Soweit Nebentätigkeiten nicht durch übermäßige Beanspruchung des Arbeitnehmers dessen vertraglich geschuldete Leistung beeinträchtigen, hält sie die Rechtsprechung für zulässig.27) BAG, Urt. v. 13.11.1979 - 6 AZR 934/77, BB 1980, 836; LAG Hamm, Urt. v. 08.03.2000 - 18 Sa 1614/99, DB 2000, 1787. Insoweit ist es gleichgültig, ob diese Nebentätigkeiten während Zeiten der Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die Nebentätigkeit negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers haben kann, etwa bei einem Verhalten, durch das der Heilungsprozess während einer Behandlung verzögert wird.28)