6/17.4.6 Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz

Autor: Wertheimer

Wird die Nebentätigkeit in einem (zweiten) Arbeitsverhältnis ausgeübt, ist das Arbeitszeitgesetz mit der Folge zu beachten, dass die Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebentätigkeit zusammengerechnet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ArbZG). Arbeitszeiten in mehreren Arbeitsverhältnissen dürfen damit die werktägliche Höchstarbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden (§ 3 Satz 1 ArbZG) nicht überschreiten. Wird die Höchstarbeitszeit unter Berücksichtigung der im Hauptarbeitsverhältnis vereinbarten Arbeitszeit erheblich überschritten, so ist das zweite Arbeitsverhältnis, soweit es die Arbeitszeitgrenze übersteigt, nichtig.35) Die Nichtigkeit kann aber für die Vergangenheit nicht mehr geltend gemacht werden, d.h., der Arbeitnehmer verliert weder seinen Vergütungs- noch seinen Urlaubsanspruch.36) Nach § 139 BGB kann das zweite Arbeitsverhältnis im Umfang der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit aufrechterhalten werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entspricht.37)

Geringfügige Überschreitung der Höchstarbeitszeit