6/17.4.7 Ausübung der Nebentätigkeit während des Urlaubs im Hauptarbeitsverhältnis

Autor: Wertheimer

Nach § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Er soll die ihm für seine Erholung gewährte Freizeit nicht dazu verwenden, seine Arbeitskraft doch einzusetzen und unter Vereitelung des Urlaubszwecks etwas hinzuzuverdienen.

Ob die ausgeübte Nebentätigkeit unzulässig ist, hängt von ihrem Ausmaß ab, insbesondere, ob sie nach ihrer Art, ihrem Umfang, ihrer Schwere, Dauer oder Regelmäßigkeit ein gewisses die Erholung beeinträchtigendes Maß überschreitet. So wurden etwa Tätigkeiten einer Arbeitnehmerin im Betrieb des Ehemanns während eines genehmigten Urlaubs als Familienhilfe qualifiziert, die dem Urlaubszweck nicht widersprechen.41)

Das BAG folgert aus dem Verstoß gegen § 8 BUrlG lediglich die Unzulässigkeit der Nebentätigkeit in einem an sich gültigen Rechtsverhältnis.42) Geht der in einem (Haupt-)Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer einer zulässigen entgeltlichen Nebentätigkeit nach, so kann er diese auch während des Urlaubs im Hauptarbeitsverhältnis fortsetzen. § steht dem nicht entgegen, da häufig der Urlaub in beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig genommen werden kann. Ein generelles im Arbeitsvertrag ausgesprochenes Verbot, während des Urlaubs keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, bindet den Arbeitnehmer folglich nicht.