Autor: Wertheimer |
Schließlich ist eine Nebentätigkeit, die in Schwarzarbeit (vgl. § 1 SchwarzArbG) erbracht wird, als unzulässig anzusehen. Der Vertrag, den der schwarzarbeitende Arbeitnehmer mit seinem Auftraggeber eingeht, ist nach § 134 BGB nichtig.43) Eine "schwarze" Nebentätigkeit kann u.U. Auswirkungen auf das Hauptarbeitsverhältnis haben, etwa wenn der Arbeitnehmer dort eine Position einnimmt, die besonderes Vertrauen und ein vorbildliches Verhalten voraussetzt. In Betracht kommen dann Abmahnung oder sogar Kündigung wegen der Schwarzarbeit.44)
In Einzelfällen ist es auch möglich, dass der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer tariflichen Bestimmung verpflichtet ist, Nebentätigkeit in einem bestimmten Umfang zu erbringen. Dies kommt vor allem bei Ärzten vor, die etwa von ihrem Arbeitgeber verpflichtet werden können, in Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen, etwa an einer an der Klinik eingerichteten Krankenpflegeschule, sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen oder wissenschaftliche Ausarbeitungen zu erstellen.45) Exemplarisch hierfür ist § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte UK) vom 30.10.2006.
43) | BGH, Urt. v. 23.09.1982 - , NJW 1983, . |
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