6/17.4.3 Inhaltliche Kollision infolge von Konkurrenztätigkeit

Autor: Wertheimer

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Unzulässig sind ferner Nebentätigkeiten, mit denen der Arbeitnehmer gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB verstößt. Der Arbeitnehmer darf also weder ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein Handelsgewerbe betreiben, in dem er gegenüber dem Arbeitgeber als Marktkonkurrent auftritt, noch darf er im Handelszweig des Arbeitgebers Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen. Ist die Einwilligung des Arbeitgebers als rechtliche Grundlage für die Nebentätigkeit weggefallen, und übt der Arbeitnehmer die Tätigkeit weiter aus, so liegt darin ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.10) Das gesetzliche Wettbewerbsverbot wendet die Rechtsprechung auch auf nichtkaufmännische Angestellte an.11) Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus lässt sich das ohne weiteres vertreten.12) Unzulässig ist eine Nebentätigkeit schließlich, wenn damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird, der Arbeitnehmer entgegen § 4 GeschGehG Geschäftsgeheimnisse nutzt oder offenlegt.

Beispiele