Gesetzliches Wettbewerbsverbot
Unzulässig sind ferner Nebentätigkeiten, mit denen der Arbeitnehmer gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB verstößt. Der Arbeitnehmer darf also weder ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein Handelsgewerbe betreiben, in dem er gegenüber dem Arbeitgeber als Marktkonkurrent auftritt, noch darf er im Handelszweig des Arbeitgebers Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen. Ist die Einwilligung des Arbeitgebers als rechtliche Grundlage für die Nebentätigkeit weggefallen, und übt der Arbeitnehmer die Tätigkeit weiter aus, so liegt darin ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.10) Vgl. hierzu den Fall von LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.10.2012 - 2 Sa 94/11, MedR 2014, 35. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot wendet die Rechtsprechung auch auf nichtkaufmännische Angestellte an.11) BAG, Urt. v. 30.05.2018 - 10 AZR 780/16, NZA 2018, 1425; BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 597/16, NZA 2017, 1179; BAG, Urt. v. 16.08.1990 - 2 AZR 113/90, NZA 1991, 141. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus lässt sich das ohne weiteres vertreten.12) So auch LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.09.2009 - 11 Sa 214/09, juris. Unzulässig ist eine Nebentätigkeit schließlich, wenn damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird, der Arbeitnehmer entgegen § 4 GeschGehG Geschäftsgeheimnisse nutzt oder offenlegt.