7/7.7.2 Beschäftigung im Anschluss an Ausbildung oder Studium (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG)

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Um dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Beschäftigung zu erleichtern, ist eine befristete Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium zulässig (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG). War der Arbeitnehmer als Auszubildender nach dem BBiG beschäftigt, kommt auch eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG in Betracht, weil eine Ausbildung kein "Zuvor"-Arbeitsverhältnis darstellt.41)

Hinweis

Wird der Auszubildende in direktem Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass die Parteien hierüber ausdrücklich etwas vereinbart haben, gilt nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet.

Ausbildungen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG sind nicht nur Berufsausbildungsverhältnisse nach § 3 BBiG, sondern auch andere Vertragsverhältnisse zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen (§ 26 BBiG) oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse. Ob dazu auch Arbeitsverhältnisse zählen, die in besonderer Weise der Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten dienen, ist fraglich.42) Eine Umschulung oder Promotion kann nicht als Ausbildung i.S.d. § Abs. Satz 2 Nr. 2 angesehen werden.