Autoren: Schmiegel/Sadtler |
Der wohl häufigste Fall der Sachgrundbefristung ist in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG abgebildet: Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer befristet als Vertreter für einen Stammarbeitnehmer einstellen.
Im Gegensatz zum vorübergehenden Arbeitskräftebedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, bei dem sich die Zahl der Arbeitsplätze ändert, wird bei der Vertretung kein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen, sondern ist ein Arbeitsplatz vakant, weil ein Stammmitarbeiter zeitweilig ausfällt,49) z.B. wegen Krankheit, Sonderurlaub, Elternzeit50) oder Mutterschutz. Sowohl die kalendermäßige als auch die Zweckbefristung zur Vertretung sind möglich.
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