7/7.7.6 In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG)

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG ist eine Befristung zulässig, wenn der Arbeitnehmer selbst eine (nur) befristete Tätigkeit wünscht oder die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit nur in einem befristeten Zeitraum ausüben kann.

Klassisches Beispiel hierfür ist, dass der Arbeitnehmer eine befristete Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis nicht verlängern kann und nach deren Ablauf nicht mehr beschäftigt werden darf.76) Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer die Zeit bis zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit oder eines Studiums überbrücken will, oder für den Ferienjob eines Studenten. Die Befristung beruht indes nicht schon dann auf dem Wunsch des Arbeitnehmers, wenn dieser sich mit der Befristung lediglich einverstanden erklärt, sondern nur dann, wenn er von sich aus ein befristetes Arbeitsverhältnis anstrebt, d.h. ein befristetes einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorzieht.77) Hierfür müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, z.B. anderweitige (dokumentierte) Zukunftsplanungen des Arbeitnehmers.