Autoren: Schmiegel/Sadtler |
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertigt auch die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung von Arbeitsverhältnissen. Gemeint sind inhaltliche Arbeitsleistungen bei grundrechtlich besonders geschützten Arbeitgebern (Tendenzträgern).
Erfasst sind insbesondere Rundfunkmitarbeiter, die maßgeblich an der inhaltlichen Programmgestaltung mitwirken (z.B. Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren)67) sowie künstlerische Bühnenmitglieder, die als Solisten individuelle Leistungen erbringen (z.B. Schauspieler, Solosänger, Regisseure, Dramaturgen).68) Streitig ist, ob Arbeitsverhältnisse im Profisport wegen der Eigenart der Arbeitsleistung befristet werden können.69) Für Befristungsvereinbarungen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen gilt das
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