7/7.7.1 Vorübergehender Arbeitskräftebedarf (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG)

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Temporärer Bedarf

Nimmt der Arbeitgeber bei Vertragsschluss an, dass er nur für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften benötigt, kann er das Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristen.

Der vorübergehende Arbeitskräftebedarf kann darin liegen, dass - verglichen mit der aktuellen Lage - der Bedarf vorübergehend ansteigt oder aber zunächst unverändert bleibt, aber künftig sinkt. Die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung genügt für die Befristung indes nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber mit hinreichender Sicherheit erwarten, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers kein Bedarf mehr besteht. Er muss bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund greifbarer Tatsachen eine Prognose über Umfang und Dauer seines künftigen Arbeitskräftebedarfs erstellen und die Grundlagen seiner Prognose im Streitfall offenlegen.28)

Vorübergehender Mehrbedarf ist typischerweise gegeben bei Erntehelfern, Bademeistern im Freibad, im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Saisonartikeln wie z.B. Speiseeis oder Lebkuchen, bei zeitlich befristeten Forschungsprojekten oder im Fall der feststehenden Betriebsschließung.29)