7/7.7.8 Gerichtlicher Vergleich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG)

Autoren: Schmiegel/Sadtler

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG regelt (nur) eine Befristungsvereinbarung, die unter Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist. Dass eine derartige Vereinbarung keiner weiteren Befristungskontrolle unterworfen wird, wird durch die verantwortliche Mitwirkung des (Arbeits-)Gerichts beim Zustandekommen des Vergleichs gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, dass der Vergleich gem. § 278 Abs. 6 Satz 1 erste Alternative ZPO, der auf dem schriftlichen Vergleichsvorschlag der Parteien beruht und den das Gericht lediglich feststellt, nicht privilegiert ist. Vielmehr muss der Vergleich in der mündlichen Verhandlung abgeschlossen worden sein oder auf einem Vorschlag des Gerichts beruhen (§ 278 Abs. 6 Satz 1 zweite Alternative ZPO).107) Dass der gerichtliche Vorschlag von den Parteien angeregt wurde und sich das Gericht diesen sodann zu eigen macht, schadet indes nicht.108)