7/7.7.7 Haushaltsrechtliche Gründe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG)

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG kann ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden, wenn bei Vertragsschluss prognostiziert wird, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur vorübergehend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen - relevant ist diese Befristung demgemäß nur für öffentliche Arbeitgeber. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist seit jeher umstritten - wegen erheblicher Zweifel an der Vereinbarkeit mit der europarechtlichen Befristungsrichtlinie hatte das BAG dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Umstand, dass öffentliche Arbeitgeber nach deutschem Recht keine Verpflichtungen eingehen dürfen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, es sachlich rechtfertigt, für sie einen zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private Arbeitgeber nicht berufen können.90) Da der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entschied der EuGH indes nicht hierüber. Da der Koalitionsvertrag 2021-2025 vorsieht, dass die Haushaltsbefristung abgeschafft werden soll, wird diese Fallgestaltung zukünftig keine Rolle mehr spielen.91)