Verbot der Vervielfältigung

§ 16 UrhG Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einem Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Verwendung des Entwurfs = Vervielfältigung

1.

§ 16 UrhG räumt dem Architekten das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung seines Werks ein. Eine Vervielfältigung liegt nicht nur darin, dass ein fertiger Bau oder ein fertiger Plan nachgezeichnet oder nachgebaut wird, sondern auch darin, dass der Entwurf ohne Gestattung des Architekten in die Tat umgesetzt wird (BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533 = BauR 1988, 361 - "Vorentwurf II"). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei nicht die Vollendung des Werks, sondern bereits der Beginn der Vorbereitung.

Definition der "Vervielfältigung"

2.

"Vervielfältigung" i.S.d. Urheberrechts ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (RGZ 107, 277 [279]; BGH, Urt. v. 18.05.1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 278 = GRUR 1955, [494] = NJW 1955, - "GrundigReporter").