Wer ist Baugeldempfänger?

Schon bei dem seit dem 01.06.1909 bestehenden Recht des GSB konnten nach der Rechtsprechung des BGH neben dem Grundstückseigentümer und Bauherrn zugleich auch folgende Personen Baugeldempfänger i.S.d. BauFordSiG sein:

Generalunternehmer (BGH, BauR 1990, 246)

Generalübernehmer (BGH, NJW 1978, 1054)

Bauträger (BGH, BauR 1991, 96; BauR 2000, 573)

Baubetreuer (BGH, NJW 1985, 134)

Verkäufer von schlüsselfertigen Häusern (BGH, NJW 1986, 1105).

Empfängerbegriff ist weit zu fassen: BT/GU/GÜ

Nach Auffassung des BGH entsprach es dem Schutzzweck des GSB, den in § 1 verwendeten Begriff "Empfänger von Baugeld" im Interesse der an der Herstellung des Baus Beteiligten weit zu fassen. Insofern fielen Bauträger-Generalunternehmer-Generalübernehmer, ferner auch Verkäufer von schlüsselfertigen Häusern in den Schutzbereich des Gesetzes, da diese in aller Regel darüber informiert waren, ob und inwieweit der Bauherr des Objekts durch Hypothek oder Grundschuld gesicherte Gelder verwendet. Sie bestimmen darüber, wie diese Gelder weiter verwendet werden, und haben insoweit die volle Verfügungsgewalt über das Baugeld zur Finanzierung der Handwerkerleistungen (NJW-RR 1991, 141).

BGH, Urteil vom 16.12.1999 zum GSB: Kein Baugeldempfänger ist, wer nur mit Teilen beauftragt ist