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Für die Feststellung einer bestrittenen Forderung, für die kein Vollstreckungstitel vorliegt, gilt, dass die Feststellungslast beim anmeldenden Gläubiger liegt (§ 179 Abs. 1 InsO). Ihm bleibt es überlassen, gegen den Bestreitenden Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu erheben. Dem Bestreitenden, also dem Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger, fehlt es für eine negative Feststellungsklage am Rechtsschutzbedürfnis (Uhlenbruck/Sinz, InsO, § 179 Rdnr. 7).
Für die Klage eines Insolvenzverwalters auf Feststellung, dass sein gegen eine zur Tabelle angemeldete, nicht titulierte Forderung erhobener Widerspruch begründet sei, fehlt i.d.R. das Feststellungsinteresse (OLG Hamm v. 24.02.2021 – 8 U 2/20).
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