Entscheidung über den Schuldnerantrag

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Antragsrecht

Anmeldung der Forderung als Voraussetzung für ein Antragsrecht

Antragsberechtigt sind nur die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben (§ 290 Abs. 1 InsO). Dass die angemeldeten Forderungen auch zur Tabelle festgestellt wurden, ist dagegen nicht Voraussetzung für das Antragsrecht. Auch die Gläubiger bestrittener Forderungen sind antragsberechtigt (BGH v. 10.09.2015 – IX ZB 9/15; BGH v. 12.03.2015 – IX ZB 85/13; so auch BGH v. 08.10.2009 – IX ZB 257/08). Dies gilt im Übrigen auch für nachträgliche Versagungsanträge. Voraussetzungen für die Ausübung von Rechten ist daher stets eine Beteiligung am Verfahren.

Nachrangige Gläubiger

Ebenso sind nachrangige Insolvenzgläubiger dann antragsberechtigt, wenn sie ihre Forderungen angemeldet haben (§ 290 Abs. 1 InsO). Dass dieser Anmeldung eine entsprechende Aufforderung des Insolvenzgerichts vorausging, ist ohne Bedeutung. Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung zur Tabelle festgestellt wurde, verliert sein Antragsrecht nicht dadurch, dass ihm die Forderung mittlerweile nicht mehr zusteht (BGH v. 10.08.2010 – IX ZB 127/10).

Nicht von einer Restschuldbefreiung betroffene Gläubiger

Gläubiger, deren Forderung von einer Restschuldbefreiung nicht betroffen ist (§ 302 InsO), sind jedenfalls dann antragsberechtigt, wenn der Schuldner der Privilegierung widersprochen hat und der Widerspruch mittlerweile nicht beseitigt wurde (BGH v. 20.06.2013 – IX ZB 208/11).

Inkassounternehmen

Registrierte Inkassounternehmen sind in diesen Verfahren gem. §§ 305 Abs. 4 Satz 2, 174 Abs. 1 Satz 3 InsO befugt, Insolvenzgläubiger im Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung zu vertreten (AG Hamburg v. 10.07.2017 – 909 IK 1129/14).

Absonderungsberechtigte Gläubiger

Antragsberechtigt ist grundsätzlich auch ein absonderungsberechtigter Gläubiger, der seine persönliche Forderung zumindest für den Ausfall angemeldet hat. Ob der absonderungsberechtigte Gläubiger zusätzlich den Ausfall nachzuweisen hat, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 290 Rdnr. 7). Der BGH hat es jedenfalls für den Fall, dass über die Versagung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits zu entscheiden ist, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist, genügen lassen, dass der Gläubiger seinen Ausfall glaubhaft macht (BGH v. 11.10.2012 – IX ZB 230/09).

Kein Antragsrecht für Massegläubiger

Den Massegläubigern, die im Fall einer Verfahrenseinstellung gem. § 208 InsO wegen ihrer Masseansprüche nur noch quotenmäßig nach § 209 InsO befriedigt werden, ist dagegen kein Antragsrecht zuzusprechen; ihre Ansprüche werden von der Restschuldbefreiung nicht tangiert (siehe auch Teil 8/5.3.6).

Antragsrecht eines Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter ist in dem Verfahren, in dem er bestellt wurde, nicht berechtigt, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Gehört jedoch zur Insolvenzmasse eine Forderung gegen einen Schuldner, der die Restschuldbefreiung beantragt hat, ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gläubigers zur Antragstellung berechtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass hinsichtlich der Forderung, von der Befreiung erteilt werden soll, eine Nachtragsverteilung vorbehalten wurde (BGH v. 18.06.2015 – IX ZB 86/12).

Rücknahme des Versagungsantrags

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden (BGH v. 12.05.2016 – IX ZA 33/15). Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist. Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über diesen ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war (BGH v. 15.07.2010 – IX ZB 269/09).

Altverfahren: Antragsrecht

In Verfahren, deren Eröffnung vor dem 01.07.2014 beantragt wurde, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und wenn einer der in § 290 Abs. 1 InsO genannten Versagungsgründe glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 1 InsO a.F.). Antragsberechtigt sind ebenfalls nur Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben (BGH v. 17.03.2005 – IX ZB 214/04; Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 290 Rdnr. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Versagungsantrag auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützt wird (AG Hamburg v. 03.06.2014 – 68g IK 444/12). Das Antragsrecht ist insoweit nicht auf den Gläubiger beschränkt, der durch die unvollständigen Angaben des Schuldners beeinträchtigt wird (BGH v. 22.02.2007 – IX ZB 120/05).