b) Kosten der Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV)

Autor: Emmert

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Hierzu gehören zunächst die Kosten des Wasserverbrauchs der Nutzer. Dies bedeutet, dass nicht von den Mietern verursachter Wasserverbrauch, wie z.B. Eigenverbrauch des Vermieters, aber auch außerordentliche Verbräuche im Zusammenhang mit Wasserrohrbrüchen etc.; nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen.12)

Liegt ein nicht nachvollziehbarer Anstieg des Wasserverbrauchs vor, hat der Vermieter der Ursache nachzugehen, andernfalls macht er sich gegenüber den Mietern ggf. schadensersatzpflichtig.13)

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Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören weiterhin die in Form sogenannter Grundgebühren von den Wasserversorgern erhobenen Kosten für Unterhalt des Leitungsnetzes und Vorhalt sowie die Kosten für Wasserzähler und - nunmehr ausdrücklich geregelt - die Eichkosten, bzw. die als Ersatz der Eichung angefallenen Austauschkosten bis zur Höhe der Eichkosten.14)

Ansatzfähig sind schließlich auch die Kosten für die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Nutzer und die Erstellung der Wasserkostenabrechnung, sofern im Gebäude vorhanden sind. Allerdings wird nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot darauf abzustellen sein, ob wirklich ein Fremdunternehmen mit der Abrechnung betraut werden muss. Dies ist nicht der Fall, wenn nur wenige Zähler abgelesen werden müssen.