i) Kosten der Beleuchtung (§ 2 Nr. 11 BetrKV)

Autor: Emmert

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Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen. Hierzu gehört auch die Miete für den Stromzähler. Soweit an einzelne Mieter vermietete Keller- oder Bodenabteile eine eigene Beleuchtung oder Stromanschlüsse besitzen, können die bei deren Nutzung anfallenden Kosten nicht auf alle Mieter umgelegt werden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der in diesen Abteilen anfallenden Verbrauch aus technischen Gründen nicht feststellbar ist. Nicht umlagefähig sind auch die Kosten für Leuchtmittel und Sicherungen.78)

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In der Praxis findet sich in Betriebskostenabrechnungen häufig die Bezeichnung "Allgemeinstrom" oder "Hausstrom". Eine derartige Betriebskostenart gibt es aber in § 2 BetrKV nicht, so dass sie nicht umlagefähig und die Abrechnung insoweit ist. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" bzw. "Allgemeinstrom" kann nämlich auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstiger Verbrauchsstellen, und stellt damit potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrechnungsposition ist für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen.