c) Kosten der Entwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV)

Autor: Emmert

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Hierbei handelt sich zunächst um die Kosten für die Haus- und Grundstücksentwässerung durch eine öffentliche Einrichtung. Weiterhin sind ansatzfähig die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage, z.B. einer Sickergrube, wozu auch die Kosten für deren Entleerung einschließlich der für die Entsorgung des Grubeninhalts anfallenden Kosten und Gebühren gehören.22)

Schließlich kann der Vermieter auch die Kosten einer Entwässerungspumpe einschließlich der Strom- und Wartungskosten für eine solche Pumpe ansetzen.

Ausdrücklich umlagefähig sind auch die Kosten der Eichung von Einrichtungen zur Erfassung des anfallenden Abwassers.

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