p) Kosten des Betriebs einer maschinellen Wascheinrichtung (§ 2 Nr. 16 BetrKV)

Autor: Emmert

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Neben den Kosten des Betriebsstroms sind hier zunächst ansetzbar die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung. Hierzu gehören nicht nur Waschmaschinen, sondern sämtliche Geräte, die mit dem Wasch- und Trocknungsvorgang in Verbindung stehen, bis hin zur Bügelmaschine.120)

Weiterhin können die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit der Anlage umgelegt werden. Abweichend von § 2 Nr. 14 BetrKV können hier nicht mehr gesondert die Kosten des die Überprüfung durchführenden Hausmeisters angesetzt werden, da Nr. 14 den gesonderten Ansatz von Hausmeisterkosten bei Nr. 2-10 des § 2 BetrKV verbietet. Schließlich kann der Vermieter die Kosten der Wasserversorgung entsprechend ansetzen, sofern sie nicht bereits dort berücksichtigt wurden.

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