m) Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage (§ 2 Nr. 15a BetrKV)

Autor: Emmert

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Zu diesen Kosten gehören zunächst die Kosten des Betriebsstroms der Anlage. Weiterhin umlegbar sind die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, wobei auch die Kosten eines Wartungsvertrags umgelegt werden können, sofern dieser angesichts der Größe der Anlage wirtschaftlich sinnvoll ist. Schließlich kann bis zum 30.06.2024 das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage umgelegt werden, worunter auch Leasingkosten fallen. Die gleiche zeitliche Begrenzung gilt für die Umlage der Gebühr für Kabelweitersendungsvorgänge nach § 20b UrhG. Nicht umlegbar sind hingegen die Kosten der Anschaffung der Anlage und ihres Einbaus.

Achtung: Für Anlagen, die ab dem 01.12.2021 errichtet worden sind, ist § 2 Nr. 15a BetrKV nicht anzuwenden.

Praxistipp:

Wird die Gemeinschaftsantennenanlage beseitigt und stattdessen ein Breitbandkabelanschluss zur Verfügung gestellt, kann eine Regelung, wonach die Antennenkosten umlegbar sind, jedenfalls dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend umgedeutet werden, dass der Mieter künftig die Breitbandkabelkosten tragen muss, wenn es sich bei dem Anschluss der Wohnung an das Kabelnetz um eine Modernisierungsmaßnahme handelt.116)


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