Autor: Emmert |
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllbeseitigung zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. Eingeschlossen sind die Kosten für den Winterdienst.35) Ansatzfähig sind sowohl öffentliche Gebühren als auch dem Vermieter privat entstehende Kosten, sofern er sie nachweisen kann. Der Vermieter kann überdies Kosten für Reinigungsmittel und Streugut umlegen, die Kosten für die Anschaffung von Räumschaufeln etc. und deren Reparatur sind hingegen nicht umlagefähig.36)
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