g) Kosten der Gebäudereinigung und der Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9 BetrKV)

Autor: Emmert

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Zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs. Soweit die Durchführung der Hausreinigung nach dem Mietvertrag von den Mietern z.B. entsprechend einem Reinigungsplan durchzuführen ist, scheidet eine Umlage der Kosten völlig aus, da die mietvertraglichen Vereinbarungen insoweit vorgehen. Zu den Ausnahmen hiervon kann auf die Ausführungen bei der Position "Straßenreinigung" verwiesen werden (s.o. § 14 Rdn. 41  ff.).

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Zunächst fallen hierunter die Kosten des Reinigungspersonals. Dabei ist es Sache des Vermieters, ob er mit einer Reinigungsfirma eine Abrechnung auf Basis tatsächlich geleisteter Stunden oder eine monatliche Pauschale vereinbart.53)

Führt der Hausmeister zugleich die Hausreinigung durch, dürfen die dabei anfallenden Personalkosten gem. Nr. 14 der Anlage 3 nicht unter Reinigungskosten angesetzt werden. Darüber hinaus können Kosten für Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte angesetzt werden, bei Letzteren allerdings nur die Betriebs-, nicht die Anschaffungs- oder Ersatzbeschaffungskosten.54)

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