q) Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV)

Autor: Emmert

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Unter "sonstige Betriebskosten" sind die in § 2 Nr. 1-16 BetrKV nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen zu verstehen. Die Regelung bildet einen Auffangtatbestand,124)

wobei allerdings dieselben Einschränkungen zu beachten sind wie bei den namentlich benannten Betriebskostenarten in § 2 Nr. 1-16 BetrKV. Ob eine Kostenart als "sonstige Betriebskosten" umlagefähig ist, ist anhand einer Zweischrittprüfung festzustellen.125) Zunächst ist zu prüfen, ob es sich überhaupt um Betriebskosten i.S.v. § 1 Abs. 1 BetrKV handelt, also nicht um Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Verwaltungskosten. In einem zweiten Schritt ist auszuschließen, dass die Kosten zu den in § 2 Nr. 1-16 BetrKV genannten Kosten zählen oder hiernach nicht umlagefähig sind.126) Darüber hinaus gilt auch bei an sich nach Nr. 17 umlegbaren Kosten das Wirtschaftlichkeitsgebot. Schließlich sind bei der vertraglichen Gestaltung der Umlegung Besonderheiten zu beachten (s.u. § 14 Rdn. 93 ff.).

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