d) Kosten der zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung (§ 2 Nr. 4-6 BetrKV; §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizkV)

Autor: Emmert

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Unter den Betriebskosten des § 2 BetrKV nehmen die Kosten der Wärme- und Warmwasserversorgung insofern eine Sonderstellung ein, als Art und Umfang ihrer Umlegung im Gegensatz zu den übrigen Betriebskosten über die Heizkostenverordnung (HeizkV) jedenfalls bei Vorhandensein einer zentralen Wärme- und/oder Warmwasserversorgung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die einzelnen Kosten sind daher sinnvollerweise im Zusammenhang mit der HeizkV zu erläutern (s.u. § 14 Rdn. 207  ff.).

Auch hier wurden die Kosten der Eichung von Verbrauchsmesseinrichtungen als ausdrücklich umlagefähig in den Betriebskostenkatalog aufgenommen, woraus sich aber keine Änderung zur früheren Rechtslage ergibt. Ähnlich verhält es sich mit den in § 2 Nr. 4d BetrKV genannten Kosten der Reinigung und Wartung von Gaseinzelfeuerstätten.24)

Besteht eine Fernwärmeversorgung, gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten auch die Kosten der Anmietung einer Kompaktstation zum Zweck der Durchführung von Temperatur- und Druckanpassung der gelieferten Heizwärme auf die Verhältnisse des Mietshauses.25)

Die Kosten einer Lüftungsheizung bzw. Wärmerückgewinnungsanlage sind gem. §§ 7 Abs. 2 HeizkV2 Nr. 4 Buchst. a) Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage in Form des Betriebsstroms. Darauf, ob eine Ausstattungspflicht besteht, kommt es nicht an.