e) Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs (§ 2 Nr. 7 BetrKV)

Autor: Emmert

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Zu diesen Kosten gehören zunächst die Kosten für die Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung der Anlage. Kosten eines Aufzugwärters sind nicht umlagefähig, soweit der Aufzug mit einer Notrufbereitschaft ausgestattet ist, da ein Aufzugwärter dann nicht beschäftigt werden muss. Die Kosten einer Notrufeinrichtung sind in voller Höhe umlagefähig.27)

Weiterhin gehören dazu die Kosten der Pflege und regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann. Der Vermieter ist zur Durchführung derartiger Überprüfungen gesetzlich verpflichtet.28) Schließt der Vermieter hierzu Wartungsverträge ab, ist zu überprüfen, ob darin auch Kleinreparaturen u.Ä. enthalten sind, die einheitlich abgegolten werden. In diesem Fall sind die hierfür angesetzten Kosten entsprechend um bis zu 60 % zu kürzen.29) Ist der Wartungsturnus übermäßig verkürzt, kann das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt sein. Soweit ansatzfähig nach Nr. 7 sind, handelt es sich um die Kosten der Reinigung der Aufzugsmaschinerie. Die Kosten für die Reinigung der Aufzugskabine sind hingegen bei den Kosten für die anzusetzen.