h) Kosten der Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV)

Autor: Emmert

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Hierbei handelt es sich zunächst um die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Ansatzfähig sind Personal- und Sachkosten. Führt der Hausmeister Gartenpflegearbeiten durch, dürfen dessen Kosten wegen § 2 Nr. 14 BetrKV nicht angesetzt werden. Nicht angesetzt werden dürfen auch die Kosten einer Neuanpflanzung des Gartens, einer Wiederherstellung nach jahrelanger Verwahrlosung60)

sowie die Anschaffungskosten für Gartengeräte. Ansatzfähig sind jedoch die Kosten für die Ersatzbeschaffung bei natürlichem Abgang der Pflanzen. Kommt die Beseitigung und Neuanschaffung der Bepflanzung jedoch einer "Grundüberholung" des Gartens im Sinne einer Instandsetzung gleich, sollen die Kosten nicht umlagefähig sein. Die Beseitigung von Sturmschäden im Garten können jedenfalls dann nicht umgelegt werden, wenn Stürme in der Region eine Ausnahmeerscheinung sind. sind nach der BGH-Rechtsprechung dann umlagefähig, wenn sie bei der Beseitigung eines angefallen sind. Schließlich können Kosten für Dünger und Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmittel sowie die Wartungskosten für Gartengeräte angesetzt werden. Umlagefähig sind auch Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen, die von den Mietern oder Dritten auf den Grünflächen zurückgelassen wurden.