l) Hausmeisterkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV)

Autor: Emmert

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Nach Nr. 14 der Anlage 3 gehören zu den Hausmeisterkosten die Vergütung, Lohnsteuer und Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Vermieter dem Hausmeister für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Nicht zu den Betriebs-, sondern zu den nichtumlagefähigen Verwaltungskosten gehören die Kosten der Lohnbuchhaltung des Hausmeisters.99)

Lohnsteuer und Sozialbeiträge sind als Betriebskosten für das Abrechnungsjahr anzusetzen, in welchem die ihnen zugrundeliegenden Lohnzahlungen geleistet wurden. Sie dürfen nicht in einer späteren Abrechnungsperiode umgelegt werden.100) Führt der Hausmeister Arbeiten aus, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach Nr. 2-10 und 16 des §  nicht angesetzt werden. Eine Betriebskostenabrechnung ist hiernach fehlerhaft, wenn einzelne typische Hausmeistertätigkeiten (wie Gartenpflege, Winterdienst oder Hausreinigung) gesondert abgerechnet werden und daneben noch Hausmeisterkosten in nicht unerheblichem Umfang umgelegt werden, ohne zu erläutern, welche Tätigkeiten des Hausmeisters damit abgerechnet werden und ob und ggf. die Kosten für Instandsetzungs- und Verwaltungstätigkeiten herausgerechnet wurden.