o) Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität i.S.d. § 3 Nr. 33 TKG verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann

Autor: Emmert

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Zu den insoweit umlagefähigen Kosten gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gem. § 72 Abs. 1 TKG.